Rechtsprechung
OLG Celle, 28.02.2002 - 4 U 125/01 (Baul) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Enteignungsentschädigung nach Enteignung für den Straßenbau: Vorverlagerung der Qualitätsbemessung für enteignete Grundstücke auf den Planungszeitpunkt und deren Behandlung als Bauerwartungsland
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 93 BauGB ; § 11 NEG
Entschädigung; Enteignung ; Straßenbaumaßnahme ; Qualitätsbemessung ; Vorverlagerung; Bebauungsplan; Bundesstraße; Bauerwartungsland - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entschädigung; Enteignung ; Straßenbaumaßnahme ; Qualitätsbemessung ; Vorverlagerung; Bebauungsplan; Bundesstraße; Bauerwartungsland
- Judicialis
BauGB § 93; ; NEG § 11
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 93; NEG § 11
Zum Zeitpunkt der Qualitätsbemessung bei Abtretung von Grundstücken für den öffentlichen Straßenbau - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Enteignung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 25.07.2001 - 7 O 551/01
- OLG Celle, 28.02.2002 - 4 U 125/01 (Baul)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73
Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers
Auszug aus OLG Celle, 28.02.2002 - 4 U 125/01
Der Zeitpunkt der Qualitätsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung im Falle einer Straßenbaumaßnahme jedoch vorzuverlegen, wenn eine vorbereitende Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, diese Planung eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die später verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (BGHZ 63, 240, 242;… Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, Rdnr. 8 zu § 93 BauGB;… Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Rdnr. 78 zu § 93 BauGB).Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (…Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a. a. O., Rdnr. 78, 88 zu § 93 BauGB; BGHZ 63, 240, 242).
- OLG Celle, 01.02.1963 - 4 U 211/60
Auszug aus OLG Celle, 28.02.2002 - 4 U 125/01
Diese künftige Zweckbestimmung als Bauland kann nur Beachtung finden, wenn die Bestimmung durch die äußeren Umstände nahe gelegt ist (OLG Celle MDR 1963, 842).